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1. Grundzüge der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 114

1902 - Leipzig : Poeschel
114 Europa. der im Vereine mit dem Bundesrat (den Vertretern der einzelnen deutschen Regierungen) und dem Reichstag (den erwählten Vertretern des deutschen Volkes) alle gemeinsamen Angelegenheiten leitet. Außer- dem Gesandtschafts-, Konsnlar- und Verteidigungs- wesen gehört zu diesen gemeinsamen Angelegenheiten namentlich auch das Handels- und Verkehrswesen (Münze, Maß, Gewicht, Zölle, Post und Telegraphen) und das Rechts wesen. — Den ein- zelnen Staaten (26) und Stämmen bleibt innerhalb der Reichsver- sassung aber noch ziemlich viel Spielraum zur Geltendmachung ihrer Sondereigentümlichkeiten und Sonderinteressen. Außer Preußen haben nur sechs deutsche Einzelstaaten mehr als eine Million Einwohner (Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen), sechs aber weniger als 100 000. Städte mit über 100 000 Einwohnern zählt das Reich 33 (Frankreich 15, England 39). § 60. c) Produktionsverhältnisse. Während zur Zeit des Ta- citus Urwälder sast ganz Deutschland bedeckten, wird heute der größte Teil (68 °/o) der Bodenfläche landwirtschaftlich benutzt, und nur 26 °/o sind Waldland, nur 0,5 °/o aber Unland geblieben. Ziemlich die Hälfte (gegen 49°/o) ist eigentliches Ackerland, 16 °/o Wiese und Weide und etwa 3 °/o Garten- und Weinbergsland. Die pflanzliche Pro- duktion beruht hiernach in erster Linie im Baue von Feldsrüchten. Der Roggen (im Jahresdurchschnitte gegen 120 Mill. hl) ist die Hauptbrotfrucht. Auch hinsichtlich der Hafer- und Gersteproduktion (155 bezw. 46 Mill. Iii jährlich) sowie der gesamten Getreide- Produktion (370 Mill. hl) wird Deutschland aber in Europa nur von Rußland übertroffen, und hinsichtlich der Kartoffelproduktion (270 Mill. hl) ist es das erste Land der Erde. Weizen baut es nur 46 Mill. hl. Trotz des starken Getreidebaues bedars es etwa sür 30 Tage Zufuhr (England für 220 Tage). Zuckerrüben, Öl- früchte und Flachs werden auch viel gebaut. Wein (2,4 Mill. hl) wächst vorzugsweise in der Rhein-, Mosel-, Neckar- und Maingegend, aber auch an der Saale (Naumburg), Elbe (Meißen) und Oder (Grünberg). Obst gedeiht überall, und durch vorzügliche Apfelforten sind noch berühmt Gravenstein in Schleswig und Stettin. Tabak und Hopfen baut namentlich Süddeutschland. — Der deutsche Wald ist fast ausschließlich Kulturwald, und nur in den Alpen, im Böhmer- wald und im Glatzer Gebirge finden sich noch Urwälder. Laubwald

2. Grundzüge der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 166

1902 - Leipzig : Poeschel
166 Europa. Seit 1868 bildet die Monarchie einen Doppelstaat, der diesseits der Leitha als Kaiserreich, jenseits der Leitha als Königreich bezeichnet wird. Außer dem Monarchen sind beiden Reichshälsten gemeinsam: die äußeren Staatsangelegenheiten, das Verteidigungs- wesen, das Zoll- und Handelswesen, das Münzwesen u. s. w. In Cisleithanien teilt der Monarch das Gesetzgebungsrecht mit dem sogenannten Reichsrate, in Ungarn mit bent Reichstage, über die gemeinsamen Angelegenheiten aber entscheidet der Kaiser mit den sogenannten Delegationen (den Vertretern des Reichsrats und Reichstags). § 84. Die Urproduktion der Monarchie ist eine sehr reiche, könnte aber durch intensivere Wirtschaft zum Teil noch erheblich ge- steigert werden. Die Getreideernte (Weizen 75 Mill. dl, Roggen 48 Mill. hl, Hafer 45 Mill. hl, Mais 50 Mill. hl) gestattet in der Regel eine beträchtliche Ausfuhr. In Cisleithanien ist auch der Kartoffelbau (gegen 200 Mill. hl) sowie der Zuckerrüben- bau bedeutend. Bei dem dichten Wald kleide (29 °/o der Landfläche) erzeugt die Monarchie auch viel Holz. Der Weinbau (5 Mill. hl) blüht in Ungarn, Niederösterreich, Böhmen, Südtirol (Trentino!) und Dalmatien; ebendaselbst auch der Obstbau, und Dalmatien und Jstrien kultivieren sogar Südfrüchte und Oliven. — Durch Flachs- bau sind Schlesien, Mähren, Böhmen, durch Hanfbau Ungarn, durch Gemüsebau Niederösterreich, durch Hopfenbau Böhmen, durch Tabakbau Ungarn und Südtirol ausgezeichnet. Die Bergwiesen Cisleithaniens sowie die Pußten Transleithaniens begünstigen auch sehr die Viehzucht (4 Mill. Pferde, 15,5 Mill. Rinder, 13 Mill. Schafe und 11 Mill. Schweine). Hinsichtlich der Pferde, Schafe und Schweine hat Ungarn, hinsichtlich der Rinder und Ziegen Österreich das Übergewicht. Die Seidenraupenzucht blüht im ganzen Süden. An Jagdwild sind Böhmen, Mähren, die Alpen und Karpaten reich, und die Fischerei steht namentlich an der Küste und an der Theiß im Schwünge. An K oh len (Förderung 38 Mill. Tonnen) ist besonders Böhmen reich und an guten Eisenerzen zahlreiche Kronländer, die Roheisen- sörderung (1,4 Mill. Tonnen) würde aber selbst in Steiermark umfaug- reicher sein können, wenn neben dem Eisen auch Kohlen vorhanden wären. — Salz (12 Mill. Ztr.) gewinnt man besonders in Galizien,

3. Hülfsbuch für den Unterricht in der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 59

1900 - Lüneburg : Herold & Wahlstab
Jeder einzelne Staat hat seine eigene Verfassung, doch werden die gemeinsamen Angelegenheiten von der Bundes- oder Reichsregierung verwaltet, die vom Kaiser, dem Bundesrat und dem Reichstag ausgeübt wird. Der Kaiser vertritt das Reich, ernennt die Reichs- beamten und ist Befehlshaber über Heer und Flotte. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der ein- zelnen Staaten, von denen jeder wenigstens eine, die grösseren mehrere, Preussen 17 Stimmen hat; zusammen sind es 58. Der Bundesrat, an dessen Spitze der vom Kaiser ernannte verantwortliche Reichskanzler steht, führt die eigentliche Regierung, er schlägt Gesetze vor, überwacht ihre Ausführung u. s. w. Der Reichstag besteht aus den vom Volke in direkter geheimer Wahl gewählten 397 Abgeordneten. Er hat in Gemeinschaft mit dem Bundesrate das Recht der Gesetzgebung, stellt die Einnahmen und Ausgaben des Reiches fest und beaufsichtigt die ganze Reichsverwaltung. Die Reichsgezvalt erstreckt sich auf Heer und Marine, auswärtige Vertretung, Handels- und Verkehrswesen (Post und Télégraphié, Schiffahrt, Münz- und Geldwesen), Zölle und indirekte Steuern und die Rechtspflege. Unter Schutz und Verwaltung des Reichs stehen auch die seit 1884 erworbenen überseeischen Besitzungen Deutschlands. Völlig getrennt von der Civilverwaltung ist die des Heeres. Die Grundlage des vom Grossen Kurfürsten eingeführten stehenden Heeres ist seit Anfang des 19. Jahrhunderts die allgemeine Wehrpflicht. Jeder wehr- fähige Deutsche ist auch wehrpflichtig. Bezüglich der Ausbildung und Schulung des Heeres behauptet das Deutsche Reich den ersten Rang unter allen Völkern der Erde. Das deutsche Reichsheer umfasst 23 Armee- korps (Preussen mit Baden, Elsass-Lothringen und den kleineren norddeutschen Staaten ausser dem Gardekorps 16, Bayern 3, Sachsen 2, Württemberg 1). Die Friedens- stärke beträgt über Va Mill., die Kriegsstärke über 2'/2 Mill. Mann, ohne Landsturm, Die Kaiserliche Marine

4. Hülfsbuch für den Unterricht in der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 115

1900 - Lüneburg : Herold & Wahlstab
í 15 Wolle. Aus Deutschland werden eingeführt Getränke, Kleidungsstücke, Manufakturwaren, Eisenwaren u. dgl. § 144. Die von China erworbene Bucht von Kiautschou liegt auf der S.o.-Seite der Halbinsel Schantung am Gelben Meere. Sie bietet einen eisfreien und wohlgeschützten Hafen mit guter Einfahrt und gesichertem Ankergrunde. Der deutsche Besitz umfasst 920 qkm, wovon 380 qkm Wasser sind; dazu kommt ein Gebiet von 7000 qkm, in dem China nur mit Zustimmung Deutschlands seine Hoheitsrechte ausüben darf. Der Hauptort des deutschen Gebietes ist Tsintau, in dessen Nähe ein neuer Hafen angelegt wird. Klimatisch hat das Hafengebiet eine sehr günstige Lage und ist zugleich ein natürlicher Ausgangspunkt fin- den Handel und Verkehr des nordöstlichen China. Eine besondere Bedeutung wird Kiautschou als Kohlenstation erhalten ; denn China besitzt im Hinterlande Schantung grossartige Kohlengebiete, mit denen sich an Ausdehnung und Reichtum nur die nordamerikanischen Kohlenfelder messen können. Kiautschou ist durch seine Lage be- stimmt, nach Herstellung entsprechender Schienen- strassen zum Meere allein der Stapelplatz für diese Kohlenschätze zu werden. Dadurch kann Deutschland dem Handel und Verkehre aller Nationen grosse Dienste leisten. C. Die ausserdeutschen Staaten Europas. a) Mitteleuropa. § 145. Österreichisch-ungarische Monarchie. Öster- reich-Ungarn besteht aus zwei Reichshälften, die in Bezug auf Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung- geschieden, in Bezug auf Oberhaupt, Heer, Finanz- 8*

5. Hülfsbuch für den Unterricht in der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 6

1900 - Lüneburg : Herold & Wahlstab
6 1) Freihäfen, d. h. Häfen, welche ausserhalb der Zoll- grenze eines Landes liegen und in welche alle Waren aus dem Auslande frei eingehen, während sie dem Eingangszoll erst dann unterliegen, wenn sie inner- halb des Zollgebietes abgesetzt werden (Hamburg). 2) Zollfreie Niederlagen (Entrepôts), von der Zollbehörde eri ich tete Warenhäuser, in welchen die Waren so lange unverzollt lagern können, bis sie in den Konsum des eigenen Landes übergehen. 3) Zollfreie Privatlager, d. h. unter Zollkontrolle stehende Lagerhäuser grösserer Gewerbetreibenden. 4) Gezvährung eines Zollkredits an solche Handels- häuser, welche grössere Mengen zollpflichtiger Waren einführen (Weinhändler). Die Handelsbewegung, welche durch keinerlei Zölle erschwert ist, den ausländischen Kaufmann dem in- ländischen gleichstellt und zwischen ihnen die freie Konkurrenz eröffnet, bezeichnet man als Freihandel. b) Die Vertretung der Interessen des Handels im In- und Auslande. Von besonderer Wichtigkeit sind: 1) Die Handelsverträge, d. h. Verträge, die zwischen verschiedenen Staaten abgeschlossen werden, um entweder bestehende Handelsbeziehungen zu regeln, oder neue zu gründen. Sie erstrecken sich auf die Ein- und Ausfuhr, die Zölle u. a. m. 2) Die Handelskonsulate. Sie dienen zur Vertretung der Handelsinteressen und zum Schutze der im Auslande ansässigen oder dort vorübergehend sich aufhaltenden Staatsbürger. Die zu diesem Zwecke angestellten Beamten werden Konsuln genannt. 3) Die Handelskammern. Gesetzlich autorisierte, aus der Mitte des Handelsstandes gewählte Körper- schaften, welche die Vertretung der Interessen des Handelsstandes in einem gewissen Bezirk bezwecken. Untrennbar ist mit dem Handel das Verkehrswesen verbunden. Dasselbe umfasst alles, was die Menschen geschaffen haben, um Personen, Güter und Nachrichten

6. Abriß der Weltwirtschaftskunde - S. 36

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
36 Allgemeiner Teil. Iii. Der Verkehr und seine Mittel. allgemein in Deutschland der Fall ist und auch in den meisten Staaten des übrigen europäischen Festlandes mit mehr oder weniger Erfolg versucht worden ist. Nur England und die Vereinigten Staaten haben sich mit diesem Gedanken nicht befreundet, doch zeigen gerade die Bahnen des letzteren Staates sehr deutlich die Nachteile des Privatbahnsystems. Diese zeigen sich in erster Linie in der Tarifpolitik. In Deutschland gilt als oberster Grundsatz, daß alle Benutzer ohne Rücksicht aus ihre soziale Stellung gleich zu behandeln sind und sür gleiche Ware unter gleichen Bedin- gungen den gleichen Frachtsatz zu zahlen haben. In Amerika genießen die großindustriellen Verfrachter trotz aller versuchten staatlichen Verbote vielerlei Sondervorteile beim Gütertransport und sind gerade dadurch mit in der Lage, die Mittel- und Kleinbetriebe zu erdrücken. Der Staat als Eisenbahnunternehmer handelt ferner nicht nur nach den Grundsätzen eines nach Gewinn strebenden Unternehmers, sondern behält auch das Interesse der Allgemeinheit im Auge. Er wird die Tarife ermäßigen, wenn sich dies sür bestimmte Gegenden oder Berufszweige als notwendig er- weist; er wird solche Waren billiger befördern, deren Verwendung für die Allgemeinheit wünschenswert erscheint und zur Hebung des Volkswohlstandes beiträgt. Daß alle Bahnen billige Massengüter zu niedrigeren Sätzen befördern als hochwertige Waren, daß ferner Wagenladungen gegenüber dem Stückgut erhebliche Frachtermäßigung genießen, erscheint selbstverständlich. Ebenso werden nach den Landesgrenzen gehenden Sendungen häufig billigere Frachtsätze zugebilligt, um die Ausfuhr zu heben. Internationale Transportverbände. Der Handel ist von Natur inter- national und macht an den Landesgrenzen nicht halt. Eine Abschließung der einzelstaatlichen Verkehrswege gegen andere Staaten würde den Handel auf das empfindlichste schädigen oder ganz unmöglich machen. Daher sind die inter- nationalen Transportverbände für den Durchgangsverkehr von hervorragender Bedeutung. Ihr Zweck ist eine einheitliche Regelung der Fahrpläne für den Land- und Seeverkehr und eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Transport- bedingungen und Frachtsätze, unter Umständen auch direkte Durchbeförderung ohne Umladung. Am weitgehendsten sind diese Punkte bei der deutschen Betriebsmittelgemeinschaft zwischen Nord- und Süddeutschland durchgeführt worden. Den Anfang zu internationalen Abkommen bildete der 1846 gegründete Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen, der vor allem bewirkte, daß Mitteleuropa eine einheitliche Spurweite und damit die wichtigste Grundlage sür den Durchgangsverkehr erhielt, während Rußland sich durch seine abweichende Spurweite erheblich von dem mitteleuropäischen Verkehr abgeschlossen hat. Der Verein umsaßt heute außer Deutschland auch Österreich-Ungarn, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Rumänien und Russisch-Polen. Das Berner Internationale Abkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr umfaßt fast den ganzen europäischen Kontinent und regelt in erster Linie das Bahn-Recht einheitlich.

7. Abriß der Weltwirtschaftskunde - S. 35

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
C. Verkehrsorganisation. 35 Beuterecht, wonach jedes vom Feinde gekaperte Schiff mit der ganzen Ladung in dessen Eigentum übergeht. Sogar neutrale Schiffe, d. h. solche nicht- kriegführender Staaten können gekapert werden, wenn sie einer Kriegspartei Konterbande (Waffen, Munition, Lebensmittel für die feindlichen Truppen usw.) zuführen wollen. Die größten Härten dieses mittelalterlichen Rechts sind allerdings beseitigt worden in den beiden Haager Friedenskonferenzen und der Londoner Seerechtskonvention (1909), aber nach wie vor bleibt nur eine starke Kriegs- flotte der einzige Schutz der Schiffahrt und des Handels vor unermeßlichen wirtschaftlichen Schädigungen im Falle eines Krieges. Daher sind auch alle großen neuen Handelsschiffe so eingerichtet, daß sie im Falle eines Seekrieges als Kreuzer verwandt werden können, und die 1912 im Reichstage angenommene Flottenvorlage sieht ebenfalls eine Verstärkung unserer Kriegsflotte vor. b) Eisenbahnen. Welche Bedeutung die Eisenbahn für die Verbilligung der Transportkosten und die Erhöhung der Schnelligkeit hat, zeigt am besten ein Vergleich mit den Beförderungskosten durch Träger und Lasttiere. In Deutfch-Oftafrika kostet [die Beförderung einer Tonne Waren 1 km weit, wozu etwa 30 Träger nötig sind, Jb 1,— bis Jis 1,50. In Armenien stellt sich der Preis der gleichen Leistung bei Beförderung durch Saumtiere auf 24—34 Pfg., bei Karawanen durch die Sahara nach Tripolis auf etwa20psg., dagegen auf der englischen Ugandabahn in Ostasrika auf 4—5 Pfg. Noch größer ist der Unterschied bei der Beförderungs-Geschwindigkeit. Eine Trägerkarawane von Dar-es-Salam zum Tanganjikafee legt den Weg in drei Monaten zurück, die Eisenbahn wird nach ihrer Vollendung die gleiche Strecke (1500 km) in weniger als 3 Tagen durchfahren. Würde man auf der- selben Straße eine elektrische Schnellbahn nach dem Muster der projektierten Strecke Berlin-Hamburg betreiben, so würde die Endstation bei einer Durch- schnittsgeschwindigkeit von 200 km pro Stunde in 7—8 stündiger Fahrt erreicht werden. Die Anlage von Eisenbahnen ist die erste Vorbedingung für die Wirtschaft- liche und kulturelle Erschließung eines Landes. Allerdings werden hierbei für Länder alter und neuer Kultur verschiedene Gesichtspunkte maßgebend sein müssen. In dünnbesiedelten Ländern baut man Bahnen, um unkultivierte Gegenden zu erschließen und zu besiedeln (Südamerika, Asrika), während es sich in den alten Kulturländern darum handelt, die bereits besiedelten Gebiete mit dem großen Verkehr zu verbinden. Da die Hauptstrecken in der Regel bereits ausgebaut sind, tritt hier die Anlage von Klein- und Neben- bahnen in den Vordergrund des Interesses und wird vielsach vom Staat durch günstige Gesetzgebung und Gewährung von Geldbeihilfen unterstützt. Bezüglich des Kapitals der Eisenbahnen gilt das gleiche wie bei der Dampfschiffahrt. Nur größere Verbände vermögen die nötigen Mittel aus- zubringen und müssen ein großes Personal zum Betriebe ihrer Bahnen anstellen. Im Interesse der Allgemeinheit, der Betriebssicherheit und einer einheitlichen Verwaltung der Bahnen liegt es, wenn der Staat sie übernimmt, wie es ganz 3*

8. Geographie für kaufmännische Fortbildungsschulen und verwandte Unterrichtsanstalten - S. 9

1905 - Dresden : Huhle
— 9 — § 9. Die Verfassung des Deutschen Weiches. An der Spitze des Deutschen Reiches, das ein Staatenbund ist, steht der jeweilige König von Preußen als Kaiser. Ihm steht es zu, das Reich völkerrechtlich zu vertreten und als oberster Kriegsherr im Namen desselben Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd- nisse und andere Verträge mit fremden Mächten einzugehen, die Gesetze zu verkündigen und über ihre Ausführung zu wachen, den alljährlich zusammentretenden Bundesrat und Reichstag — welches die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches sind — zu berufen, zu vertagen und zu schließen und die Reichsbeamteu zu ernennen. Der Bundesrat besteht aus den Abgesandten der deutschen Bundesstaaten. Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte desselben steht dem Reichskanzler zu, der vom Kaiser ernannt wird. Die Mitglieder des Reichstages, 397 an der Zahl, werden vom Volke erwählt. Der Bundesrat und der Reichstag halten ihre Sitzungen in Berlin ab. Das Deutsche Reich bildet ein Zoll- und ein Handelsgebiet mit gemeinschaftlicher Zollgrenze. Das deutsche Zollgebiet ist jedoch größer als das Deutsche Reich, da zu ihm auch das Großherzogtum Luxemburg und die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittel- berg gehören. Es schließt dagegen kleinere Gebiete, so beispiels- weise die Insel Helgoland, aus. Das ganze Deutsche Reich hat nur ein Handels- und Wechselrecht und eine Reichsbank. Auch ist das Postwesen bis auf Bayern und Württemberg einheitlich geregelt. Unter dem Schutze des Reiches stehen alle deutschen Handelsschiffe. Man erkennt sie an der gemeinschaftlichen Flagge, deren Farben schwarz-weiß-rot in Horizontalstreifen sind. Bodengestaltung. § 10. Jas deutsche Wergtand. 1. Vom Fichtelgebirge er- streckt sich in südwestlicher Richtung der Fränkische und der Schwäbische Jura. Nach Westen und Nordwesten ziehen der Franken- und Thüringerwald. An letzteren schließt sich westlich das Hessische Berg- land mit dem Hohen Rhön, dem Spessart und dem Vogelsgebirge. Alleinstehend erhebt sich aus dem Flachlande als Massengebirge der Harz mit dem Brocken, 1140 m. Westlich vom Harz liegen Solling und Teutoburgerwald. Nach Südosten erstrecken sich vom Fichtel- gebirge der Böhmerwald und sein Parallelgebirge, der Bayrische Wald, nach Nordosten dagegen das Sächsische Erzgebirge und die Sudeten, deren höchste Erhebung das Riesengebirge mit der Schnee- koppe, 1605 m, ist. 2: Bei den Gebirgszügen, die den Rhein begleiten, unterscheidet man das Oberrheinische Bergland und das Rheinische Schiefergebirge. Ersteres besteht aus zwei parallelen Gebirgszügen, die die Ober- rheinische Tiefebene einschließen. Im Süden liegen einander gegen- über der Schwarzwald ^Feldberg 1493 m) und der Wasgenwald

9. Allgemeines und Deutsches Reich - S. 25

1905 - Berlin : Süsserott
Oberbefehlshaber — in Bayern nur im Kriege — der gesamten deutschen Kriegsmacht zu Lande und zu Wasser. Der Bundesrat besteht aus 58 Vertretern der Bundesstaaten; die Zahl der Bevollmächtigten richtet sich nach der Bevölkerungs- zisfer. Sv stellen Preußen 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braun- schweig je 2 und alle iibrigen Staaten je 1 Vertreter. Der Bundes- rat beschließt unter Vorsitz des Reichskanzlers über die dem Reichstag zu machenden Gesetzesvorlagen sowie über die für die Durchführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvor- schriften und überwacht insbesondere die auswärtigen Angelegen- heiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kaiser. Der Reichstag setzt sich aus 397 aus geheimer und direkter Wahl hervorgegangenen Abgeordneten des deutschen Volkes zu- sammen. Die Legislaturperiode dauert 5 Jahre. Der Reichstag beschließt über die ihm vom Bundesrat gemachten Gesetzentwürfe. (Kommissionen, Plenum, — verschiedene Parteien) Sein vornehmstes Recht ist das Budgetrecht, d. h. das Recht, Einnahmen und Ausgaben zu bewilligen. Reichsgesetze können nur zustande kommen, wenn sie von Bundesrat und Reichstag genehmigt sind. Reichstagswähler ist jeder Deutsche, sofern er 25 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, nicht unter Vor- mundschaft steht oder sich im Konkurs befindet, und sofern er keine Armenunterstützung empfängt. Aktive Mititärpersonen sind nicht wahlberechtigt.

10. Allgemeines und Deutsches Reich - S. 24

1905 - Berlin : Süsserott
24 Fachschulen sind mustergültig; unsere Hochschulen (Universitäten, landwirtschaftliche, technische und Handelshochschulen, Berg- und Forstakademien u. s. s.) genießen Weltruf. Deutsche Kunst und Wissenschaft haben dem deutschen Volke den Ehrennamen „Volk der Dichter und Denker" eingetragen; deutscher Unternehmungsgeist und deutsche Schaffenskraft im Vereine mit deutscher Treue und Redlichkeit haben es zu einer der mächtigsten Nationen der Erde gemacht. 6. Politische Verhältnisse. Das Deutsche Reich ist seiner Ver- fassung nach ein Bundesstaat, bestehend aus 26 Einzelstaaten. Bezeichne dieselben nach Rang und Lage! Merke ihre Hauptstädte! Nenne die preußischen Provinzen! Gib deren Regieruugs- städte an! Die Verfassung der einzelnen Bundesstaaten ist außer der der 3 freien (republikanischen) Städte konstitutionell-monarchisch. Jedoch haben die einzelnen Bundesglieder Teile ihrer Rechte an das Bundes- präsidium, das von dem jeweiligen König von Preußen unter dem Titel „Deutscher Kaiser" geführt wird, abgetreten. (Kaiserprokla- mation zu Versailles aum 18. -Januar 1871.) Direkt unter kaiser- licher Verwaltung steht nur das Reichsland Elsaß-Lothringen. Die wichtigsten der unter der Verwaltung des Reiches stehenden Angelegenheiten sind folgende: 1. Handels- und Zollwesen, 2. auswärtige Vertretung, 3. Reichs- heer und Marine, 4. Post und Telegraphie — bis auf Bayern und Württemberg, 5. Münzen, Maße und Gewichte, 6. Rechtspflege, 7. Presse. Im ganzen Reiche gilt demnach gleiches Recht, (Handels-, Bürgerliches und Strafrecht. — Reichsgericht in Leipzig) gleiches Maß und Gewicht, gleiches Geld, (Reichsbank in Berlin) dieselbe Wehrpflicht usw. In strittigen Fällen gilt Reichsgesetz vor Landes- gesetz. Die Gesetzgebung wird durch Bundesrat und Reichstag ausgeübt, die Reichsgesetze werden durch den Kaiser verkündet, und ihre Ausführung wird von ihm überwacht. Seine Würde ist erblich. Er vertritt das Reich nach außen, erklärt im Namen des Reiches Krieg, schließt Friedens- und Bündnisverträge, bestellt Bot- schafter, Gesandte und Konsuln und ist oberster Kriegsherr und
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