Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Selbstunterricht
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
Inhalt: Zeit: Geographie
Geschlecht (WdK): koedukativ
114
Europa.
der im Vereine mit dem Bundesrat (den Vertretern der einzelnen
deutschen Regierungen) und dem Reichstag (den erwählten Vertretern
des deutschen Volkes) alle gemeinsamen Angelegenheiten leitet. Außer-
dem Gesandtschafts-, Konsnlar- und Verteidigungs-
wesen gehört zu diesen gemeinsamen Angelegenheiten namentlich
auch das Handels- und Verkehrswesen (Münze, Maß, Gewicht,
Zölle, Post und Telegraphen) und das Rechts wesen. — Den ein-
zelnen Staaten (26) und Stämmen bleibt innerhalb der Reichsver-
sassung aber noch ziemlich viel Spielraum zur Geltendmachung ihrer
Sondereigentümlichkeiten und Sonderinteressen.
Außer Preußen haben nur sechs deutsche Einzelstaaten mehr als
eine Million Einwohner (Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und
Elsaß-Lothringen), sechs aber weniger als 100 000. Städte mit über
100 000 Einwohnern zählt das Reich 33 (Frankreich 15, England 39).
§ 60. c) Produktionsverhältnisse. Während zur Zeit des Ta-
citus Urwälder sast ganz Deutschland bedeckten, wird heute der größte
Teil (68 °/o) der Bodenfläche landwirtschaftlich benutzt, und nur 26 °/o
sind Waldland, nur 0,5 °/o aber Unland geblieben. Ziemlich die Hälfte
(gegen 49°/o) ist eigentliches Ackerland, 16 °/o Wiese und Weide
und etwa 3 °/o Garten- und Weinbergsland. Die pflanzliche Pro-
duktion beruht hiernach in erster Linie im Baue von Feldsrüchten.
Der Roggen (im Jahresdurchschnitte gegen 120 Mill. hl) ist die
Hauptbrotfrucht. Auch hinsichtlich der Hafer- und Gersteproduktion
(155 bezw. 46 Mill. Iii jährlich) sowie der gesamten Getreide-
Produktion (370 Mill. hl) wird Deutschland aber in Europa nur
von Rußland übertroffen, und hinsichtlich der Kartoffelproduktion
(270 Mill. hl) ist es das erste Land der Erde. Weizen baut es
nur 46 Mill. hl. Trotz des starken Getreidebaues bedars es etwa
sür 30 Tage Zufuhr (England für 220 Tage). Zuckerrüben, Öl-
früchte und Flachs werden auch viel gebaut. Wein (2,4 Mill. hl)
wächst vorzugsweise in der Rhein-, Mosel-, Neckar- und Maingegend,
aber auch an der Saale (Naumburg), Elbe (Meißen) und Oder
(Grünberg). Obst gedeiht überall, und durch vorzügliche Apfelforten
sind noch berühmt Gravenstein in Schleswig und Stettin. Tabak
und Hopfen baut namentlich Süddeutschland. — Der deutsche Wald
ist fast ausschließlich Kulturwald, und nur in den Alpen, im Böhmer-
wald und im Glatzer Gebirge finden sich noch Urwälder. Laubwald
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Extrahierte Ortsnamen: Europa Sachsen Württemberg Baden Elsaß-Lothringen Frankreich England Deutschland Deutschland Europa England Rhein- Maingegend Naumburg Grünberg Schleswig Stettin
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166
Europa.
Seit 1868 bildet die Monarchie einen Doppelstaat, der diesseits der
Leitha als Kaiserreich, jenseits der Leitha als Königreich bezeichnet
wird. Außer dem Monarchen sind beiden Reichshälsten gemeinsam:
die äußeren Staatsangelegenheiten, das Verteidigungs-
wesen, das Zoll- und Handelswesen, das Münzwesen u. s. w.
In Cisleithanien teilt der Monarch das Gesetzgebungsrecht mit dem
sogenannten Reichsrate, in Ungarn mit bent Reichstage, über
die gemeinsamen Angelegenheiten aber entscheidet der Kaiser mit den
sogenannten Delegationen (den Vertretern des Reichsrats und
Reichstags).
§ 84. Die Urproduktion der Monarchie ist eine sehr reiche,
könnte aber durch intensivere Wirtschaft zum Teil noch erheblich ge-
steigert werden. Die Getreideernte (Weizen 75 Mill. dl, Roggen
48 Mill. hl, Hafer 45 Mill. hl, Mais 50 Mill. hl) gestattet in der
Regel eine beträchtliche Ausfuhr. In Cisleithanien ist auch
der Kartoffelbau (gegen 200 Mill. hl) sowie der Zuckerrüben-
bau bedeutend. Bei dem dichten Wald kleide (29 °/o der Landfläche)
erzeugt die Monarchie auch viel Holz. Der Weinbau (5 Mill. hl)
blüht in Ungarn, Niederösterreich, Böhmen, Südtirol (Trentino!) und
Dalmatien; ebendaselbst auch der Obstbau, und Dalmatien und
Jstrien kultivieren sogar Südfrüchte und Oliven. — Durch Flachs-
bau sind Schlesien, Mähren, Böhmen, durch Hanfbau Ungarn,
durch Gemüsebau Niederösterreich, durch Hopfenbau Böhmen,
durch Tabakbau Ungarn und Südtirol ausgezeichnet.
Die Bergwiesen Cisleithaniens sowie die Pußten Transleithaniens
begünstigen auch sehr die Viehzucht (4 Mill. Pferde, 15,5 Mill.
Rinder, 13 Mill. Schafe und 11 Mill. Schweine). Hinsichtlich der
Pferde, Schafe und Schweine hat Ungarn, hinsichtlich der Rinder
und Ziegen Österreich das Übergewicht. Die Seidenraupenzucht
blüht im ganzen Süden. An Jagdwild sind Böhmen, Mähren,
die Alpen und Karpaten reich, und die Fischerei steht namentlich
an der Küste und an der Theiß im Schwünge.
An K oh len (Förderung 38 Mill. Tonnen) ist besonders Böhmen
reich und an guten Eisenerzen zahlreiche Kronländer, die Roheisen-
sörderung (1,4 Mill. Tonnen) würde aber selbst in Steiermark umfaug-
reicher sein können, wenn neben dem Eisen auch Kohlen vorhanden
wären. — Salz (12 Mill. Ztr.) gewinnt man besonders in Galizien,
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Jeder einzelne Staat hat seine eigene Verfassung,
doch werden die gemeinsamen Angelegenheiten von der
Bundes- oder Reichsregierung verwaltet, die vom Kaiser,
dem Bundesrat und dem Reichstag ausgeübt wird.
Der Kaiser vertritt das Reich, ernennt die Reichs-
beamten und ist Befehlshaber über Heer und Flotte.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der ein-
zelnen Staaten, von denen jeder wenigstens eine, die
grösseren mehrere, Preussen 17 Stimmen hat; zusammen
sind es 58. Der Bundesrat, an dessen Spitze der vom
Kaiser ernannte verantwortliche Reichskanzler steht,
führt die eigentliche Regierung, er schlägt Gesetze vor,
überwacht ihre Ausführung u. s. w.
Der Reichstag besteht aus den vom Volke in direkter
geheimer Wahl gewählten 397 Abgeordneten. Er hat
in Gemeinschaft mit dem Bundesrate das Recht der
Gesetzgebung, stellt die Einnahmen und Ausgaben des
Reiches fest und beaufsichtigt die ganze Reichsverwaltung.
Die Reichsgezvalt erstreckt sich auf Heer und Marine,
auswärtige Vertretung, Handels- und Verkehrswesen
(Post und Télégraphié, Schiffahrt, Münz- und Geldwesen),
Zölle und indirekte Steuern und die Rechtspflege. Unter
Schutz und Verwaltung des Reichs stehen auch die seit
1884 erworbenen überseeischen Besitzungen Deutschlands.
Völlig getrennt von der Civilverwaltung ist die des
Heeres. Die Grundlage des vom Grossen Kurfürsten
eingeführten stehenden Heeres ist seit Anfang des
19. Jahrhunderts die allgemeine Wehrpflicht. Jeder wehr-
fähige Deutsche ist auch wehrpflichtig. Bezüglich der
Ausbildung und Schulung des Heeres behauptet das
Deutsche Reich den ersten Rang unter allen Völkern
der Erde. Das deutsche Reichsheer umfasst 23 Armee-
korps (Preussen mit Baden, Elsass-Lothringen und den
kleineren norddeutschen Staaten ausser dem Gardekorps
16, Bayern 3, Sachsen 2, Württemberg 1). Die Friedens-
stärke beträgt über Va Mill., die Kriegsstärke über 2'/2
Mill. Mann, ohne Landsturm, Die Kaiserliche Marine
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í 15
Wolle. Aus Deutschland werden eingeführt Getränke,
Kleidungsstücke, Manufakturwaren, Eisenwaren u. dgl.
§ 144. Die von China erworbene Bucht von Kiautschou liegt
auf der S.o.-Seite der Halbinsel Schantung am Gelben
Meere. Sie bietet einen eisfreien und wohlgeschützten
Hafen mit guter Einfahrt und gesichertem Ankergrunde.
Der deutsche Besitz umfasst 920 qkm, wovon 380 qkm
Wasser sind; dazu kommt ein Gebiet von 7000 qkm,
in dem China nur mit Zustimmung Deutschlands seine
Hoheitsrechte ausüben darf. Der Hauptort des deutschen
Gebietes ist Tsintau, in dessen Nähe ein neuer Hafen
angelegt wird.
Klimatisch hat das Hafengebiet eine sehr günstige
Lage und ist zugleich ein natürlicher Ausgangspunkt fin-
den Handel und Verkehr des nordöstlichen China. Eine
besondere Bedeutung wird Kiautschou als Kohlenstation
erhalten ; denn China besitzt im Hinterlande Schantung
grossartige Kohlengebiete, mit denen sich an Ausdehnung
und Reichtum nur die nordamerikanischen Kohlenfelder
messen können. Kiautschou ist durch seine Lage be-
stimmt, nach Herstellung entsprechender Schienen-
strassen zum Meere allein der Stapelplatz für diese
Kohlenschätze zu werden. Dadurch kann Deutschland
dem Handel und Verkehre aller Nationen grosse Dienste
leisten.
C. Die ausserdeutschen Staaten Europas.
a) Mitteleuropa.
§ 145. Österreichisch-ungarische Monarchie. Öster-
reich-Ungarn besteht aus zwei Reichshälften, die in
Bezug auf Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung-
geschieden, in Bezug auf Oberhaupt, Heer, Finanz-
8*
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Extrahierte Ortsnamen: Deutschland China China Deutschlands China China Deutschland Europas Mitteleuropa
6
1) Freihäfen, d. h. Häfen, welche ausserhalb der Zoll-
grenze eines Landes liegen und in welche alle Waren
aus dem Auslande frei eingehen, während sie dem
Eingangszoll erst dann unterliegen, wenn sie inner-
halb des Zollgebietes abgesetzt werden (Hamburg).
2) Zollfreie Niederlagen (Entrepôts), von der Zollbehörde
eri ich tete Warenhäuser, in welchen die Waren so
lange unverzollt lagern können, bis sie in den
Konsum des eigenen Landes übergehen.
3) Zollfreie Privatlager, d. h. unter Zollkontrolle
stehende Lagerhäuser grösserer Gewerbetreibenden.
4) Gezvährung eines Zollkredits an solche Handels-
häuser, welche grössere Mengen zollpflichtiger Waren
einführen (Weinhändler).
Die Handelsbewegung, welche durch keinerlei Zölle
erschwert ist, den ausländischen Kaufmann dem in-
ländischen gleichstellt und zwischen ihnen die freie
Konkurrenz eröffnet, bezeichnet man als Freihandel.
b) Die Vertretung der Interessen des Handels im In- und
Auslande. Von besonderer Wichtigkeit sind:
1) Die Handelsverträge, d. h. Verträge, die zwischen
verschiedenen Staaten abgeschlossen werden, um
entweder bestehende Handelsbeziehungen zu regeln,
oder neue zu gründen. Sie erstrecken sich auf die
Ein- und Ausfuhr, die Zölle u. a. m.
2) Die Handelskonsulate. Sie dienen zur Vertretung
der Handelsinteressen und zum Schutze der im
Auslande ansässigen oder dort vorübergehend sich
aufhaltenden Staatsbürger. Die zu diesem Zwecke
angestellten Beamten werden Konsuln genannt.
3) Die Handelskammern. Gesetzlich autorisierte, aus
der Mitte des Handelsstandes gewählte Körper-
schaften, welche die Vertretung der Interessen des
Handelsstandes in einem gewissen Bezirk bezwecken.
Untrennbar ist mit dem Handel das Verkehrswesen
verbunden. Dasselbe umfasst alles, was die Menschen
geschaffen haben, um Personen, Güter und Nachrichten
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Inhalt Raum/Thema: Weltkunde
36 Allgemeiner Teil. Iii. Der Verkehr und seine Mittel.
allgemein in Deutschland der Fall ist und auch in den meisten Staaten des
übrigen europäischen Festlandes mit mehr oder weniger Erfolg versucht worden
ist. Nur England und die Vereinigten Staaten haben sich mit diesem Gedanken
nicht befreundet, doch zeigen gerade die Bahnen des letzteren Staates sehr
deutlich die Nachteile des Privatbahnsystems.
Diese zeigen sich in erster Linie in der Tarifpolitik. In Deutschland gilt
als oberster Grundsatz, daß alle Benutzer ohne Rücksicht aus ihre soziale
Stellung gleich zu behandeln sind und sür gleiche Ware unter gleichen Bedin-
gungen den gleichen Frachtsatz zu zahlen haben. In Amerika genießen die
großindustriellen Verfrachter trotz aller versuchten staatlichen Verbote vielerlei
Sondervorteile beim Gütertransport und sind gerade dadurch mit in der Lage,
die Mittel- und Kleinbetriebe zu erdrücken.
Der Staat als Eisenbahnunternehmer handelt ferner nicht nur nach
den Grundsätzen eines nach Gewinn strebenden Unternehmers, sondern behält
auch das Interesse der Allgemeinheit im Auge. Er wird die Tarife ermäßigen,
wenn sich dies sür bestimmte Gegenden oder Berufszweige als notwendig er-
weist; er wird solche Waren billiger befördern, deren Verwendung für die
Allgemeinheit wünschenswert erscheint und zur Hebung des Volkswohlstandes
beiträgt.
Daß alle Bahnen billige Massengüter zu niedrigeren Sätzen befördern
als hochwertige Waren, daß ferner Wagenladungen gegenüber dem Stückgut
erhebliche Frachtermäßigung genießen, erscheint selbstverständlich. Ebenso werden
nach den Landesgrenzen gehenden Sendungen häufig billigere Frachtsätze
zugebilligt, um die Ausfuhr zu heben.
Internationale Transportverbände. Der Handel ist von Natur inter-
national und macht an den Landesgrenzen nicht halt. Eine Abschließung der
einzelstaatlichen Verkehrswege gegen andere Staaten würde den Handel auf
das empfindlichste schädigen oder ganz unmöglich machen. Daher sind die inter-
nationalen Transportverbände für den Durchgangsverkehr von hervorragender
Bedeutung.
Ihr Zweck ist eine einheitliche Regelung der Fahrpläne für den Land-
und Seeverkehr und eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Transport-
bedingungen und Frachtsätze, unter Umständen auch direkte Durchbeförderung
ohne Umladung. Am weitgehendsten sind diese Punkte bei der deutschen
Betriebsmittelgemeinschaft zwischen Nord- und Süddeutschland durchgeführt worden.
Den Anfang zu internationalen Abkommen bildete der 1846 gegründete
Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen, der vor allem bewirkte, daß
Mitteleuropa eine einheitliche Spurweite und damit die wichtigste Grundlage
sür den Durchgangsverkehr erhielt, während Rußland sich durch seine abweichende
Spurweite erheblich von dem mitteleuropäischen Verkehr abgeschlossen hat. Der
Verein umsaßt heute außer Deutschland auch Österreich-Ungarn, Belgien, die
Niederlande, Luxemburg, Rumänien und Russisch-Polen.
Das Berner Internationale Abkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr umfaßt fast den ganzen europäischen Kontinent und regelt in erster
Linie das Bahn-Recht einheitlich.
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Extrahierte Ortsnamen: Deutschland England Deutschland Amerika Mitteleuropa Deutschland Belgien Niederlande Luxemburg
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Inhalt Raum/Thema: Weltkunde
C. Verkehrsorganisation. 35
Beuterecht, wonach jedes vom Feinde gekaperte Schiff mit der ganzen Ladung
in dessen Eigentum übergeht. Sogar neutrale Schiffe, d. h. solche nicht-
kriegführender Staaten können gekapert werden, wenn sie einer Kriegspartei
Konterbande (Waffen, Munition, Lebensmittel für die feindlichen Truppen usw.)
zuführen wollen.
Die größten Härten dieses mittelalterlichen Rechts sind allerdings beseitigt
worden in den beiden Haager Friedenskonferenzen und der Londoner
Seerechtskonvention (1909), aber nach wie vor bleibt nur eine starke Kriegs-
flotte der einzige Schutz der Schiffahrt und des Handels vor unermeßlichen
wirtschaftlichen Schädigungen im Falle eines Krieges. Daher sind auch alle
großen neuen Handelsschiffe so eingerichtet, daß sie im Falle eines Seekrieges
als Kreuzer verwandt werden können, und die 1912 im Reichstage angenommene
Flottenvorlage sieht ebenfalls eine Verstärkung unserer Kriegsflotte vor.
b) Eisenbahnen. Welche Bedeutung die Eisenbahn für die Verbilligung
der Transportkosten und die Erhöhung der Schnelligkeit hat, zeigt am besten
ein Vergleich mit den Beförderungskosten durch Träger und Lasttiere. In
Deutfch-Oftafrika kostet [die Beförderung einer Tonne Waren 1 km weit,
wozu etwa 30 Träger nötig sind, Jb 1,— bis Jis 1,50. In Armenien
stellt sich der Preis der gleichen Leistung bei Beförderung durch Saumtiere
auf 24—34 Pfg., bei Karawanen durch die Sahara nach Tripolis auf etwa20psg.,
dagegen auf der englischen Ugandabahn in Ostasrika auf 4—5 Pfg.
Noch größer ist der Unterschied bei der Beförderungs-Geschwindigkeit.
Eine Trägerkarawane von Dar-es-Salam zum Tanganjikafee legt den Weg in
drei Monaten zurück, die Eisenbahn wird nach ihrer Vollendung die gleiche
Strecke (1500 km) in weniger als 3 Tagen durchfahren. Würde man auf der-
selben Straße eine elektrische Schnellbahn nach dem Muster der projektierten
Strecke Berlin-Hamburg betreiben, so würde die Endstation bei einer Durch-
schnittsgeschwindigkeit von 200 km pro Stunde in 7—8 stündiger Fahrt
erreicht werden.
Die Anlage von Eisenbahnen ist die erste Vorbedingung für die Wirtschaft-
liche und kulturelle Erschließung eines Landes. Allerdings werden hierbei für
Länder alter und neuer Kultur verschiedene Gesichtspunkte maßgebend sein
müssen. In dünnbesiedelten Ländern baut man Bahnen, um unkultivierte
Gegenden zu erschließen und zu besiedeln (Südamerika, Asrika), während es
sich in den alten Kulturländern darum handelt, die bereits besiedelten
Gebiete mit dem großen Verkehr zu verbinden. Da die Hauptstrecken in der
Regel bereits ausgebaut sind, tritt hier die Anlage von Klein- und Neben-
bahnen in den Vordergrund des Interesses und wird vielsach vom Staat
durch günstige Gesetzgebung und Gewährung von Geldbeihilfen unterstützt.
Bezüglich des Kapitals der Eisenbahnen gilt das gleiche wie bei der
Dampfschiffahrt. Nur größere Verbände vermögen die nötigen Mittel aus-
zubringen und müssen ein großes Personal zum Betriebe ihrer Bahnen anstellen.
Im Interesse der Allgemeinheit, der Betriebssicherheit und einer einheitlichen
Verwaltung der Bahnen liegt es, wenn der Staat sie übernimmt, wie es ganz
3*
TM Hauptwörter (50): [T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
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— 9 —
§ 9. Die Verfassung des Deutschen Weiches. An der
Spitze des Deutschen Reiches, das ein Staatenbund ist, steht der
jeweilige König von Preußen als Kaiser. Ihm steht es zu, das
Reich völkerrechtlich zu vertreten und als oberster Kriegsherr im
Namen desselben Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd-
nisse und andere Verträge mit fremden Mächten einzugehen, die
Gesetze zu verkündigen und über ihre Ausführung zu wachen, den
alljährlich zusammentretenden Bundesrat und Reichstag — welches
die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches sind — zu berufen, zu
vertagen und zu schließen und die Reichsbeamteu zu ernennen. Der
Bundesrat besteht aus den Abgesandten der deutschen Bundesstaaten.
Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte desselben
steht dem Reichskanzler zu, der vom Kaiser ernannt wird. Die
Mitglieder des Reichstages, 397 an der Zahl, werden vom Volke
erwählt. Der Bundesrat und der Reichstag halten ihre Sitzungen
in Berlin ab.
Das Deutsche Reich bildet ein Zoll- und ein Handelsgebiet mit
gemeinschaftlicher Zollgrenze. Das deutsche Zollgebiet ist jedoch
größer als das Deutsche Reich, da zu ihm auch das Großherzogtum
Luxemburg und die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittel-
berg gehören. Es schließt dagegen kleinere Gebiete, so beispiels-
weise die Insel Helgoland, aus. Das ganze Deutsche Reich hat nur
ein Handels- und Wechselrecht und eine Reichsbank. Auch ist das
Postwesen bis auf Bayern und Württemberg einheitlich geregelt.
Unter dem Schutze des Reiches stehen alle deutschen Handelsschiffe.
Man erkennt sie an der gemeinschaftlichen Flagge, deren Farben
schwarz-weiß-rot in Horizontalstreifen sind.
Bodengestaltung.
§ 10. Jas deutsche Wergtand. 1. Vom Fichtelgebirge er-
streckt sich in südwestlicher Richtung der Fränkische und der
Schwäbische Jura. Nach Westen und Nordwesten ziehen der Franken-
und Thüringerwald. An letzteren schließt sich westlich das Hessische Berg-
land mit dem Hohen Rhön, dem Spessart und dem Vogelsgebirge.
Alleinstehend erhebt sich aus dem Flachlande als Massengebirge der
Harz mit dem Brocken, 1140 m. Westlich vom Harz liegen Solling
und Teutoburgerwald. Nach Südosten erstrecken sich vom Fichtel-
gebirge der Böhmerwald und sein Parallelgebirge, der Bayrische
Wald, nach Nordosten dagegen das Sächsische Erzgebirge und die
Sudeten, deren höchste Erhebung das Riesengebirge mit der Schnee-
koppe, 1605 m, ist.
2: Bei den Gebirgszügen, die den Rhein begleiten, unterscheidet
man das Oberrheinische Bergland und das Rheinische Schiefergebirge.
Ersteres besteht aus zwei parallelen Gebirgszügen, die die Ober-
rheinische Tiefebene einschließen. Im Süden liegen einander gegen-
über der Schwarzwald ^Feldberg 1493 m) und der Wasgenwald
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T14: [Gebirge Wald Teil Höhe Berg Harz Thüringer Bergland Gebirg Weser], T139: [Donau Rhein Main Tiefebene Teil Jura Alpen Tiefland Gebiet Fluß], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß]]
Oberbefehlshaber — in Bayern nur im Kriege — der gesamten
deutschen Kriegsmacht zu Lande und zu Wasser.
Der Bundesrat besteht aus 58 Vertretern der Bundesstaaten;
die Zahl der Bevollmächtigten richtet sich nach der Bevölkerungs-
zisfer. Sv stellen Preußen 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen
je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braun-
schweig je 2 und alle iibrigen Staaten je 1 Vertreter. Der Bundes-
rat beschließt unter Vorsitz des Reichskanzlers über die dem
Reichstag zu machenden Gesetzesvorlagen sowie über die für die
Durchführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvor-
schriften und überwacht insbesondere die auswärtigen Angelegen-
heiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kaiser.
Der Reichstag setzt sich aus 397 aus geheimer und direkter
Wahl hervorgegangenen Abgeordneten des deutschen Volkes zu-
sammen. Die Legislaturperiode dauert 5 Jahre. Der Reichstag
beschließt über die ihm vom Bundesrat gemachten Gesetzentwürfe.
(Kommissionen, Plenum, — verschiedene Parteien) Sein vornehmstes
Recht ist das Budgetrecht, d. h. das Recht, Einnahmen und Ausgaben
zu bewilligen. Reichsgesetze können nur zustande kommen, wenn sie
von Bundesrat und Reichstag genehmigt sind.
Reichstagswähler ist jeder Deutsche, sofern er 25 Jahre alt
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, nicht unter Vor-
mundschaft steht oder sich im Konkurs befindet, und sofern er keine
Armenunterstützung empfängt. Aktive Mititärpersonen sind nicht
wahlberechtigt.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
24
Fachschulen sind mustergültig; unsere Hochschulen (Universitäten,
landwirtschaftliche, technische und Handelshochschulen, Berg- und
Forstakademien u. s. s.) genießen Weltruf.
Deutsche Kunst und Wissenschaft haben dem deutschen Volke den
Ehrennamen „Volk der Dichter und Denker" eingetragen; deutscher
Unternehmungsgeist und deutsche Schaffenskraft im Vereine mit
deutscher Treue und Redlichkeit haben es zu einer der mächtigsten
Nationen der Erde gemacht.
6. Politische Verhältnisse. Das Deutsche Reich ist seiner Ver-
fassung nach ein Bundesstaat, bestehend aus 26 Einzelstaaten.
Bezeichne dieselben nach Rang und Lage! Merke ihre
Hauptstädte!
Nenne die preußischen Provinzen! Gib deren Regieruugs-
städte an!
Die Verfassung der einzelnen Bundesstaaten ist außer der der
3 freien (republikanischen) Städte konstitutionell-monarchisch. Jedoch
haben die einzelnen Bundesglieder Teile ihrer Rechte an das Bundes-
präsidium, das von dem jeweiligen König von Preußen unter dem
Titel „Deutscher Kaiser" geführt wird, abgetreten. (Kaiserprokla-
mation zu Versailles aum 18. -Januar 1871.) Direkt unter kaiser-
licher Verwaltung steht nur das Reichsland Elsaß-Lothringen.
Die wichtigsten der unter der Verwaltung des Reiches stehenden
Angelegenheiten sind folgende:
1. Handels- und Zollwesen, 2. auswärtige Vertretung, 3. Reichs-
heer und Marine, 4. Post und Telegraphie — bis auf Bayern und
Württemberg, 5. Münzen, Maße und Gewichte, 6. Rechtspflege,
7. Presse.
Im ganzen Reiche gilt demnach gleiches Recht, (Handels-,
Bürgerliches und Strafrecht. — Reichsgericht in Leipzig) gleiches
Maß und Gewicht, gleiches Geld, (Reichsbank in Berlin) dieselbe
Wehrpflicht usw. In strittigen Fällen gilt Reichsgesetz vor Landes-
gesetz.
Die Gesetzgebung wird durch Bundesrat und Reichstag
ausgeübt, die Reichsgesetze werden durch den Kaiser verkündet,
und ihre Ausführung wird von ihm überwacht. Seine Würde ist
erblich. Er vertritt das Reich nach außen, erklärt im Namen des
Reiches Krieg, schließt Friedens- und Bündnisverträge, bestellt Bot-
schafter, Gesandte und Konsuln und ist oberster Kriegsherr und
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Extrahierte Ortsnamen: Elsaß-Lothringen Württemberg Leipzig Berlin